Die Regierung von Oberbayern erließ mit Schreiben vom 03.07.2013 - Az.: 34.1-4621-M-29-1/13 folgenden Bescheid: Die mit Beschluss des Stadtrates vom 11.04.2013 festgestellte 36. Änderung des Flächennutzungsplanes für den nordwestlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 136 „Mehrgenerationenwohnen, Pflegeheim und Wohngebiet Feldstraße" der Stadt Unterschleißheim wird nach § 6 Baugesetzbuch in der Plan- und Begründungsfassung vom 11.04.2013 ohne Auflagen genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntzumachen. Die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und Behebung von Fehlern richtet sich nach §§ 214 und 215 Baugesetzbuch. Mit der Bekanntmachung wird die o.g. Flächennutzungsplanänderung rechtswirksam.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung darüber, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.