Bekanntmachung einer Veränderungssperre für den Bereich der St.-Ulrich-Str. nach §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches

Donnerstag, 14. März 2019

Anlage 2. Übersichtsplan, Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Unterschleißheim hat in seiner Sitzung vom 18.02.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 159 „Wohngebiet an der St.-Ulrich-Str.“ beschlossen. Die wesentlichen Ziele der Planung sind zum einen die „Entschärfung“ konfliktträchtiger gegenläufiger Nutzungen und insbesondere dem Schutz der vorhandenen Wohnbebauung.
Zur Sicherung der Planung hat der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Unterschleißheim in seiner Sitzung am 18.02.2019 auf Grund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB für den Änderungsbe-reich die in der Anlage 2 beigefügte Veränderungssperre beschlossen.


Satzung über eine Veränderungssperre

§ 1 Erlass der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Bauleitplanung im künftigen Bebauungsplan Nr. 159 „Wohngebiet an der St.-Ulrich-Str.“ wird diese Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke mit folgenden Flurnummern der Gemarkung Unterschleißheim:

7, 7/1, 7/2, 7/8, 9/1, 9/2, 10/2 Teil, 10/3, 14, 14/1,  14/2, 14/3, 16, 16/1, 16/2, 24, 24/1, 24/2, 25, 25/1, 26, 26/3, 26/4, 39/5, 289, 289/2, 289/4, 289/5, 289/6, 292, 292/1, 293, 293/1, 295, 295/1, 295/2, 296, 296/1, 297, 297/1, 297/2, 297/3, 297/4, 297/5, 298, 298/1,  298/2, 298/3, 298/4, 299, 299/1, 299/2, 300, 300/1, 302
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre geht aus dem Übersichtsplan (Anlage 1) welcher Be-standteil der Satzung ist, hervor.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht besei-tigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anla-gen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4 Ausnahmen

1. Die Baugenehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Stadt Unterschleißheim Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben , von denen die Stadt Unterschleißheim nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach § 17 BauGB außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§2) die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft tritt, sonst nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten.
Diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.

 

Unterschleißheim, 19.02.2019

 


Christoph Böck
Erster Bürgermeister

 

Hinweise

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird auf folgende Bestimmung hingewiesen:

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Unterschleißheim beantragt (§18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 4 i.V. m § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wird hingewiesen.

Die Satzung über die Veränderungssperre wird im Rathaus Unterschleißheim, Außenstelle Valerystraße 1, 1 OG, Geschäftsbereich Planen-Bauen-Umwelt, während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) künftig zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

 

 

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