Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) in der jeweils gültigen Fassung wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2013 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2012 tritt für 2013 keine Änderung ein, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2013 verzichtet wird. Die Grundsteuer 2013 wird zu den gleichen Vierteljahresbeträgen (§ 28 Grundsteuergesetz), wie im
zuletzt ergangenen Grundabgabenbescheid festgesetzt und wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2013 in einem Betrag am 01.07.2013 fällig.
Sollten sich der Grundsteuerhebesatz oder die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Messbetrag) ändern, wird ein Änderungsbescheid erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid
zugegangen wäre.